Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Allgemeine Bestimmungen
2. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers zustande. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

4. Aufträge werden, sofern nichts anderes vereinbart, zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen für Lieferung ab Werk berechnet. Es sei denn, dass ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind, oder die Auslieferung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss erfolgt.

5.Teillieferungen sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Gesamtauftragssumme sind zulässig. Bei bedruckten Artikeln liefern wir die Menge, die die auf den Auftrag abgestellte Druckauflage ergibt.

6. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens zwei Wochen vor dem
Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

7. Für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne, Bezeichnungen usw. gelten die branchenüblichen bzw. im Hinblick auf den
Verwendungszweck der Ware vertretbaren technisch,-material- und verfahrensbedingten Toleranzen.

8. Beratungen, Auskünfte und Vorschläge über Anwendungsmöglichkeiten, Verarbeitung oder den Einsatz der Produkte des
Verkäufers enthalten keine Vereinbarung der bestimmten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, es sei denn, sie
sind ausdrücklich Teil des schriftlichen Liefervertrages.

Zahlungsbedingungen
9. Zahlungen gelten nur dann als Erfüllung, wenn sie auf die in den jeweiligen Rechnungen angegebenen Konten geleistet werden.
Diskontfähige Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen, dann nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung oder Einziehung trägt der Vertragspartner. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Wenn nicht anders vereinbart, haben Zahlungen spätestens am 14. Tag nach Rechnungsdatum rein netto in Euro zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) der Europäischen Zentralbank berechnet.

11. Wird unser Anspruch durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Vertragspartei nach Vertragsschluss oder durch wiederholte Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen gefährdet, so können wir je nach den Gegebenheiten wahlweise Vorkasse, die sofortige Zahlung, die sofortige Fälligstellung aller Forderungen, die Zahlung bei Lieferung oder die Stellung
einer geeigneten Sicherheit verlangen. Kommt der Vertragspartner unserem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.

Lieferung
12. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, wie Reinzeichnungen oder ähnliches, und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat. Bei Lieferung “ab Werk” ist maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft.

13. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitkämpfen sowie Rohstoff und Energieknappheit, Verkehrsengpässen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren unabwendbaren Ereignissen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns
in Verzug befinden, es sei denn, wir haben den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Wird die Lieferung durch vorstehend beschriebene Umstände unmöglich, werden wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

14. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, werden ihm beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk oder Lager, jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

15. Bei Verträgen über die Lieferung auf Abruf ist die Ware in angemessenen, der Vertragsdauer entsprechenden Teilmengen abzunehmen. Bedruckte oder andere kundengebundene Ware ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragserteilung abzunehmen. Kommt der Vertragspartner dieser Abnahmeverpflichtung nicht nach, können wir ihn unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist dazu auffordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können Ersatz des durch den Gläubigerverzug entstandenen Schadens verlangen.

16. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung der Lieferfristen zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Gefahrübergang
17. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufes, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft. Die Gefahr geht von uns auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben worden ist, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auch wenn wir die Anlieferung selbst übernommen haben.

18. Bei Verkauf “frei Grenze” geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Zollformalitäten der Grenzkontrolle des Ausfuhrlandes abgeschlossen sind.

19. Bei Abholung durch den Vertragspartner bzw. vereinbarter Lieferung auf Abruf geht die Gefahr mit Beginn der Lagerung nach Anzeige der Abhol- bzw. Versendungsbereitschaft über.

Verpackung und Versand
20. Der Versand erfolgt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners.

21. Mehrzweckgebinde wie Container, Paletten etc. werden dem ertragspartner leihweise überlassen und sind unverzüglich in gut erhaltenem Zustand frachtfrei an unser aus den Versandpapieren ersichtliches Lieferwerk zurückzusenden. Erfolgt keine Rückgabe innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum, zahlt der Vertragspartner die Neubeschaffung zu folgenden Netto-Wiederbeschaffungswerten.

E 2 Kisten   EUR 10,00
Cartonplast Plastikzwischenlagen   EUR 4,00
Glaspaletten, Europaletten    EUR 15,00
Gitterboxpaletten unverzinkt    EUR 60,00
Dosenholzpaletten mit Rahmen   EUR 20,00
und Zwischenlagen

22. Beschädigte Mehrzweckgebinde repariert der Vertragspartner auf seine Kosten. Wird eine Reparatur durch den Vertragspartner nicht veranlasst, sind wir berechtigt, diese auf dessen Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Eigentumsvorbehalt
23. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

24. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten und zu veräußern unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware gehören nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
b) Die Befugnisse des Vertragspartners, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu bearbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
c) Die Berechtigung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, sofern die Ware an Abnehmer veräußert werden soll, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben. Die Weiterbveräußerungs-Ermächtigung entfällt ferner, wenn der Vertragspartner durch eine Abwehrklausel in seinen AGBs die Vorausabtretung der Kundenforderung verhindert hat.
d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Vertragspartner nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Ein bestehendes Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Vorbehaltsware setzt sich als
Anwartschaftsrecht an der neuen Sache fort.
e) Für den Fall der Unwirksamkeit der Verarbeitungsklausel unter Punkt 24.d) erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache gemäß § 930 BGB. Der Vertragspartner verwahrt die Sache unentgeltlich im Sinne von §§ 688 ff. BGB für uns bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
f) Der Vertragspartner tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. In letzterem Falle steht uns ein Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu, der sich aus dem
Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der neuen Sache ergibt. Hat der Vertragspartner die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
g) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung erteilen. Die Einzugsermächtigung des Vertragspartners erlischt bei dessen Zahlungsverzug. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, der Höhe der einzelnen
Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
h) Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sich gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Vertragspartner tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
i) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
j) Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware nach entsprechender Androhung freihändig zu befriedigen. Der hierbei erzielte Erlös wird auf die Kaufpreisforderung angerechnet.

Untersuchungspflicht
25. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. nach Übergabe durch uns zu untersuchen und uns erkennbare Mängel binnen 14 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zunächst nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung, spätestens jedoch nach drei Monaten, schriftlich mitzuteilen. Bei allen Beanstandungen sind wir in die Untersuchungen einzubeziehen. Mit der Verarbeitung beanstandeter oder erkennbar fehlerhafter Ware gilt diese Ware als handelsüblich anerkannt abgenommen. Beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten, bis wir sie zurücknehmen oder schriftlich zur Vernichtung freigeben.

Gewährleistung
26. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges.

27. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl entweder einen angemessnen Preisnachlass gewähren oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und kostenfrei Ersatz liefern oder nachbessern. Der Vertragspartner hat das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft haben verstreichen lassen, oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche des Vertragspartners
bestehen nicht. Insbesondere sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die ihm aus Ziffer 25. obliegenden Pflichten verletzt.

28. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, soweit der mängelbedingte Ausfall 0,5 % der Gesamtauftragsmenge übersteigt. Mängel oder Verzug hinsichtlich einer Teillieferung geben dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht hinsichtlich der Restmenge des Gesamtauftrages.

29. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit sie nicht aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Inhabers oder seiner Erfüllungsgehilfen resultieren. Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners besteht ferner nicht bei der Verletzung solcher Vertragspflichten durch unsere Erfüllungsgehilfen, die nicht hauptoder wesentliche Nebenpflichten des Vertrages sind.

30. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

Schutzrechte
31. Die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten Dritter, Kennzeichnungsvorschriften usw. ist Sache des Vertragspartners. Er haftet allein für die Folgen der Verletzung solcher Rechte und Bestimmungen und hat uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Entwürfe, Lithografien, Druckplatten, Werkzeuge und Prägestanzen werden nur anteilig berechnet und bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum. Die vollen Kosten werden berechnet, wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmung
32. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche mit diesem Vertrag zusammenhängende Streitigkeiten ist Stuttgart, sofern wir es nicht vorziehen, uns zustehende Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand unseres Vertragspartners geltend zu machen. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar, unter Ausschluss dessen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

33. Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen hierdurch nicht berührt.